Bürgerverein

Wappen Riedenberg Wappen Sillenbuch Wappen Heumaden

Aktuelle Satzung des Bürgerverein Riedenberg-Sillenbuch-Heumaden e.V., Kurzform: Bürgerverein RSH, im Juli 2026



Der Verein gibt sich die folgende Satzung:

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins


1. Der Verein führt (vormals Bürgerverein Riedenberg-Sillenbuch e.V.) den Namen „Bürgerverein Riedenberg-Sillenbuch-Heumaden e.V., Kurzform: Bürgerverein RSH“ . Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Sammlung, Sichtung und Auswertung geschichtlicher Dokumente aus Riedenberg, Sillenbuch und Heumaden und die Durchführung von Ausstellungen vornehmlich mit den Themen „Alt-Riedenberg“, „Alt-Sillenbuch“ und „Alt-Heumaden“.
b) Die Vermittlung des Heimatgedankens und die Förderung der Identität der Bürger des Stadtbezirks durch die Veröffentlichung heimatkundlicher Schriften, durch Ausstellung und Vorträge zur Ortsgeschichte, die Sammlung und Archivierung historischer Dokumente aus dem Stadtbezirk sowie Vortrags und Informationsveranstaltungen z.B. in Form von Führungen durch die Ortsteile von Riedenberg, Sillenbuch und Heumaden.
c) Fördern anerkannter gemeinnütziger juristischer Personen auf dem Gebiet der Heimatpflege, Heimatkunde oder Ortverschönerung in Riedenberg, Sillenbuch oder Heumaden.

5. Der Bürgerverein ist politisch und religiös neutral.

6. Mitglieder des Bürgervereins können alle natürlichen Personen unabhängig von ihrem Geschlecht sein. Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsidentitäten gleichermaßen.


§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtbezirk Sillenbuch verwenden soll.


§ 6
Mitgliedschaft


1.1 Vollmitglied: Die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder Bürger der Landeshauptstadt Stuttgart mit Mindestalter 16 Jahre und mit Wohnsitz in den Stadtteilen Riedenberg, Sillenbuch oder Heumaden erwerben.
1.2 Zweckmitglied: Natürliche Personen mit Mindestalter 16 Jahre dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft ausschließlich dem Zweck dienen soll, den Vereinszweck durch Übernahme eines Ehrenamtes wie z.B. Stadtteilführer, Kassenprüfer, Übungsleiter usw. zu verwirklichen.
1.3 Fördermitglied: Natürliche Personen, die den Verein finanziell fördern wollen, können Fördermitglied werden . Ehemalige Bürger der Stadtteile gem. § 6 Nr. 1.1 können durch Antrag ihre Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft ändern lassen oder eine Fördermitgliedschaft erwerben, soweit diese natürlichen Personen sich weiterhin aufgrund ihres längeren Wohnsitzes ihrer Heimat im Stadtbezirk begründet verbunden fühlen und über Aktivitäten und Entwicklungen informiert sein wollen.

2. Nur Vollmitglieder (ordentliche Mitglieder) haben eine Stimme sowie aktives Wahlrecht. Der eingetragene Verein muss mindestens drei Vollmitglieder haben. Zweckmitglieder haben keine Stimme sowie kein aktives Wahlrecht. Fördermitglieder haben keine Stimme sowie kein aktives oder passives Wahlrecht.

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Beitritt ist in Textform zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende des Vorstands, er bestätigt die Mitgliedschaft in Textform. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand in Textform. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist bis Ende November des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts einen Monat vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrags in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.

5. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung von der Mitgliederliste aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied keinen Wohnsitz mehr in Riedenberg, Sillenbuch oder Heumaden hat, bei Zweckmitgliedschaft der Zweck wegfällt oder das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach Mahnung in Textform durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung erfolgt an die letzte, dem Verein bekannte örtliche oder elektronische Anschrift des Mitglieds in Textform und muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in Textform unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang in Textform Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

7. Ehrenamtlich Tätige für den Verein dürfen eine Aufwandspauschale erhalten, soweit die Finanzlage nicht dagegen spricht. Die Ehrenamtspauschale muss vom Vorstand durch Beschluss in Textform genehmigt werden. Auslagen und Aufwendungen sind damit pauschal abgegolten. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem für den Verein ehrenamtlich Tätigen bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden, die Ehrenamtspauschale ist in diesem Fall ausgeschlossen. Für Vorstandsmitglieder gilt die Regelung gem. § 10 Nr. 5 der Satzung.


§ 7
Mitgliedsbeitrag


Zur Deckung der Kosten des Bürgervereins wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Den Deckungsbeitrag ermittelt der Vorstand und schlägt auf Basis seiner Ermittlung der Mitgliederversammlung die Höhe des Mitgliedsbeitrags in einer Beitragsordnung vor. Die Mitgliederversammlung genehmigt die Beitragsordnung. Die bisherige Beitragsregelung bleibt bis zur Genehmigung der neuen Beitragsordnung in Kraft. Neue Beitragsordnungen treten zwei Monate nach Genehmigung der Mitgliederversammlung und frühestens zum folgenden Geschäftsjahr in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt in Textform per E-Mail, in vereinsinternen Medien und der Geschäftsstelle des Vereins.


§ 8
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§9 der Satzung) und der Vorstand (§ 10 der Satzung). Einem Organ des Vereins können nur ordentliche Mitglieder des Vereins angehören.


§ 9
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Zu ihr sind alle Mitglieder vom Vorstand einzuladen. Zweckmitglieder und Fördermitglieder werden aus organisatorischen Gründen nur in elektronischer Textform (E-Mail, Homepage) eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung darf auch in Form einer virtuellen Videokonferenz stattfinden. Mitglieder dürfen im begründeten Härtefall vor Ort im Vereinssitz des Vereins die Gruppenteilnahme an der Videokonferenz verlangen. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens drei Werktage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und des Kassenberichts sowie des Kassenprüfungsberichts
b) Die Wahl des Vorstandes in getrennten Wahlgängen, und zwar des Vorsitzenden für die Dauer von 3 Jahren und der stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von 3 Jahren sowie die Wahl von einem Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren.
c) Die Entlastung des Vorstands
d) Die Genehmigung der Beitragsordnung
e) Die Genehmigung und Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder
f) Die Behandlung von Anträgen und Wünschen
g) Die Behandlung von Beschwerden gegen Ausschlussbeschlüsse
h) Die Änderung der Vereinssatzung
i) Die Auflösung des Vereins

4. Vorschläge zur Wahl der Mitglieder des Vorstands müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl stattfinden soll, dem Vorstand in Textform zugehen, dies gilt auch für Kandidaten , die sich zur Wiederwahl stellen. Nach dieser Frist ist eine Kandidatur nicht mehr möglich. Die Wahlvorschläge müssen mit folgenden Angaben versehen sein: Rufname und Familienname, Geburtsdatum, vollständige Wohnanschrift, Dauer der Vereinszugehörigkeit, Erklärung des Kandidaten über die Bereitschaft des Kandidaten für die Wahl des genannten Amtes einverstanden zu sein und mit der Veröffentlichung seiner Daten in vereinsinternen Medien einverstanden zu sein. Die Kandidaten sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

5. Wird bei einer zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen einberufenen Mitgliederversammlung die Mindestteilnehmerzahl von 1/4 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder nicht erreicht, ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die zweiwöchige Einladungsfrist nach Abs. 2 Satz 3 ist auch bei der Einberufung dieser Versammlung einzuhalten.

6. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei den übrigen Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

7. Mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder können beim Vorstand in Textform unter Angabe der zu behandelnden Tagungsordnungspunkte die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Der Vorstand hat innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags unter Einhaltung der Frist nach Ziff. 2 die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

8. Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der Frist von mindestens zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.


§ 10
Der Vorstand


1. Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorsitzenden und höchstens aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zuständigkeiten des operativen, des kaufmännischen und des verwaltungstechnischen Geschäfts regelt. Im Zweifel obliegt die Geschäftsführung dem Vorsitzenden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt und seine stellvertretenden Vorsitzenden sind zu zweit vertretungsberechtigt.

3. Die Leitung der Versammlungen und Sitzungen sowie die Führung der Vereinsgeschäfte obliegen den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter. Die Leitung der Versammlungen darf an ordentliche Mitglieder delegiert werden.

4. Vorstandssitzungen müssen eine Woche vorher in Textform einberufen werden. Der Vorstand ist unabhängig der erschienenen Vorstandsmitglieder, also auch mit einem Vorstandsmitglied, beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Aufwandspauschale. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass Mitglieder des Vorstands für ihren Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Nachgewiesene tatsächliche Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Vorstandsmitglied per Beschluss berufen (Kooptation). Die kommissarische Vorstandsmitgliedschaft endet mit der regulären Neuwahl des gesamten Vorstandes. Ist der Verein ohne Vorstand, kann das Amtsgericht auf Antrag eines Vereinsmitgliedes einen Notvorstand bestellen.


§ 11
Der Beirat


1. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung einen aus bis zu sechs Mitgliedern bestehenden Beirat berufen. Jedes Beiratsmitglied wird für die Dauer von 3 Jahren berufen. Dem Beirat sollten mindestens zwei Mitglieder aus Riedenberg, zwei Mitglieder aus Sillenbuch und zwei Mitglieder aus Heumaden angehören. Die Beiratsmitglieder sollen nach Möglichkeit Mitglieder sein, die auf Gebieten, die für die Aufgaben des Bürgervereins von besonderer Wichtigkeit sind, Spezialkenntnisse und Erfahrung haben. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Sprecher .

2. Der Vorstand beruft für ausscheidende Beiratsmitglieder neue Beiratsmitglieder per Beschuss.

3. Vor wichtigen Vereinsentscheidungen darf der Sprecher des Beirats nach Absprache mit dem Vorstand den Beirat zum Zwecke der fachlichen Beratung des Vorstands einberufen. Die Einladungen zu Beiratssitzungen können in Textform, mündlich oder auch telefonisch erfolgen.

4. Die Mitglieder des Beirats haben das Recht vom Vorstand die Einberufung einer Sitzung des Beirats mit dem Vorstand zu verlangen, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder dies wünscht.
5. Der Beirat fasst seine Beschlüsse für seine Beratungsvorschläge an den Vorstand einstimmig. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Beiratsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.

6. Der Beirat ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden. Der Beirat hat keine Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, er hat ausschließlich beratende Funktion für den Vereinsvorstand.


§ 12
Vereinsjahr


Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Mitgliedschaft bei anderen Vereinen


Der Bürgerverein Riedenberg-Sillenbuch-Heumaden e.V. darf Mitglied in anderen Vereinen sein, wenn dies dem Vereinszweck dienlich ist. Dies sind insbesondere Dach- und Fachverbände wie z.B. die Arbeitsgemeinschaft Stuttgarter Bürgervereine e.V. (ASB).


§ 14
Auflösung des Vereins


Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im übrigen gilt die Vorgehensweise nach § 9 Ziff. 2 entsprechend. Die weitere Versammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


neugefasst u. beantragt von Hartmut Kay Hirsch am 29. Januar 2026

von der Mitgliederversammlung beschlossen am 23. März 2026

eingetragen im Vereinsregister am 13. April 2026


bisherige Beitragsregelung gem. § 7 Satz 4 unserer Satzung:

Bis zur Genehmigung der neuen Beitragsordnung gilt die bisherige Regelung des Vereins. Der Mitgliedjahresbeitrag beträgt derzeit 10 € für Mitglieder (neu auch bei Voll-, Förder- und Zweckmitgliedschaft) und 5 € für deren Kinder bis zur Volljährigkeit. Es ist ein Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist sofort bei Eintritt und jährlich am 01. Januar im Folgejahr fällig gem. der gesetzliche Regelung nach § 271 Abs. 1 BGB. Der Folgebeitrag soll per SEPA-Lastschrift abgebucht werden. Der Gesetzgeber schließt den Abzug als Sonderausgabe im § 10b Absatz 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausdrücklich für Vereine aus, die der eigenen Freizeitgestaltung dienen (wie Sport-, Karnevals-, Heimat- oder Gesangsvereine). Spenden dagegen sind als Sonderausgabe absetzbar.


Aufnahmeantrag

Hier können Sie die Aufnahme in unseren Bürgerverein beantragen. Wir empfehlen für Neueinsteiger die von uns neu eingeführte Fördermitgliedschaft. Lernen Sie unseren Bürgerverein vorerst kennen. Als Fördermitglied werden Sie zu unseren Mitgliederversammlungen eingeladen und dürfen auch zum öffentlichen Teil von Vorstandssitzungen teilnehmen. Finden Sie ihre neue Aufgabe und Verantwortung, welche Sie als Vollmitglied in unserem Verein übernehmen wollen. Wir haben aus langer Erfahrungsgeschichte die neue Satzung deswegen mit einer Fördermitgliedschaft ausgestattet. Bei einer Vollmitgliedschaft erwarten wir heute eine steatig aktive Beteiligung, Übernahme von Verantwortungsbereiche und Bereitschaft, den Deckungsbeitrag des Vereins (Verwaltungskosten) mitzutragen.
Laden Sie sich hier den Antrag (pdf) herunter und lassen diesen den Vorstand ausgefüllt und unterschrieben zukommen.

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